23.03.2020
Allgemeinverfügung für die Stadt Frankfurt am Main von Montag, 23. März
Vorerst bis zum Sonntag, 19. April, gelten im Frankfurter Handel folgende Regeln:
1. Je angefangener Verkaufsfläche von 20 m² darf nur maximal eine Person in den Verkaufsraum eingelassen werden, also bei z.B. 800 m² Verkaufsfläche maximal 40 Personen gleichzeitig. Verlassen Personen den Verkaufsraum, dürfen in gleicher Zahl Personen eingelassen werden. Jede Kundin/jeder Kunde hat, sofern vorhanden, einen Einkaufswagen zu benutzen. Die Zahl der verfügbaren Einkaufswagen ist auf die maximale Personenzahl zu begrenzen. Die Verkaufsstelle kann auch andere gleich wirksame Maßnahmen ergreifen.
Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Sollte ein solcher Mindestabstand im Einzelfall nicht gewährleistet werden können, ist die Kontaktzeit auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen und darf 15 Minuten nicht überschreiten. Dies gilt auch für Kontakte des Personals untereinander und die Gestaltung von Arbeitspausen. Mehrere Kassen dürfen nur mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Kassen geöffnet werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Dies gilt auch für den seitlichen Abstand zwischen den Kassenschlangen. Gleiches gilt für Theken. Flächen mit häufigem Handkontakt (z.B. Türgriffe, Griffe, Handläufe und Einkaufswagen) sind regelmäßig zu reinigen, mindestens jedoch arbeitstäglich. Alle Räumlichkeiten mit zu öffnenden Fenstern sind mehrmals täglich zu lüften (Stoßlüftung über 10-15 Minuten). Das Personal muss über eine Möglichkeit zum Händewaschen verfügen. Der Waschplatz ist zumindest mit einem Spender für Seife auszustatten. Einweghandtücher sind zu bevorzugen, ansonsten ist eine personenbezogene Nutzung der Handtücher sicherzustellen. Die Maßnahmen der Alltagshygiene (Händehygiene, Husten-/Niesetikette) sind einzuhalten. Händeschütteln ist zu unterlassen. Die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar auszuhängen (z.B. Plakate des Gesundheitsamtes Frankfurt am Main, BZgA etc.).
2. Wartende Personen vor der Verkaufsstelle sind zu veranlassen, einen angemessenen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Alle vorstehenden Maßnahmen sind durch das Personal der Verkaufsstelle zu organisieren und deren Einhaltung ist durch diese sicherzustellen.
3. Es dürfen nur Waren in einem haushaltsüblichen Umfang an eine Person abgegeben werden.
4. Eine Verlängerung der Frist bleibt vorbehalten.
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